Gottesdienste ab 4. Mai 2020 wieder gestattet
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (Wortlaut)
§ 1 Abs. 1:
Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen sowie Versammlungen und sonstige Ansammlungen sind untersagt.[...]
§ 1 Abs. 4:
Nicht als [untersagte] Ansammlung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gelten:
[...]
4. Gottesdienste, religiöse Veranstaltungen und Zeremoniender Religionsgemeinschaften in Kirchen, Synagogen, Moscheen, Tempeln und Gebetsräumen mit bis zu 50 Personen; die Veranstalter haben sicherzustellen, dass die Hygienestandards nach § 11 Absatz 1 beachtet und eingehalten werden[...]§ 11 Abs. 1:
Soweit Einrichtungen geöffnet sein und Dienstleistungen erbracht werden dürfen, hat dies unter strikter Beachtung der erforderlichen Hygienestandards, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. In Wartebereichen dürfen sich nicht mehr als 10 Personen gleichzeitig aufhalten. Zwischen Personen ist nach Möglichkeit ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
[Die Änderungen der Regelungen nach § 1 Abs. 4 Nr. 4] treten am 4. Mai 2020 in Kraft.
Folgen der Änderung der Verordnung
Das bedeutet, dass ab dem 4. Mai 2020 im Land Brandenburg wieder Gottesdienste unter Beachtung der Hygienestandards und des Abstandsgebots gefeiert werden dürfen.